Allgemeine Geschäftsbedingungen
R. + W. Fromm GmbH & Co. Vertrieb KG
Freiberger Straße 3 · 74321 Bietigheim-Bissingen · Deutschland
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführen.
(3) Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag oder unsere Bestätigung in Textform maßgebend.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- oder Minderungsanzeigen, sind mindestens in Textform abzugeben, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der vereinbarten Leistung erfolgen.
(4) Für den Umfang unserer Liefer- und Leistungspflicht ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
(5) An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Kalkulationen, technischen Unterlagen und sonstigen Unterlagen - auch in elektronischer Form - behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Der Kunde darf diese ohne unsere vorherige Zustimmung weder vervielfältigen noch Dritten zugänglich machen, soweit dies nicht zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist.
(6) Als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche Unterlagen und Informationen sind vom Kunden vertraulich zu behandeln.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise ab Werk bzw. ab unserem Geschäftssitz zuzüglich Verpackung, Versand, Fracht, Transportversicherung, Entladung sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
a) Komplette Maschinen und Anlagen:
- 1/3 des Kaufpreises nach Zugang der Auftragsbestätigung,
- 1/3 nach Mitteilung der Versandbereitschaft,
- der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
b) Zubehör, Ersatzteile und Software: Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
c) Service-, Montage- und sonstige Dienstleistungen: Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(3) Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Für die Verzugsfolgen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, gelten insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen. Darüber hinaus bleiben uns die gesetzliche Verzugspauschale sowie der Nachweis und die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vorbehalten.
(6) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die gesetzlichen Gegenrechte des Kunden unberührt.
(7) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Wir können insbesondere noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen von einer Vorauszahlung oder angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
§ 4 Liefer‒ und Leistungszeit
(1) Liefer- und Leistungsfristen werden individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
(2) Der Beginn und die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen setzen voraus, dass der Kunde seine erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erbringt. Hierzu gehören insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung technischer Angaben, Zeichnungen, Freigaben und erforderlicher Genehmigungen sowie die Leistung vereinbarter Anzahlungen.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine erforderliche Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich angemessener Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(4) Soweit wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und eine voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen.
(5) Fälle höherer Gewalt oder sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse, die uns an der rechtzeitigen Lieferung oder Leistung hindern, verlängern vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen angemessen, sofern wir trotz zumutbarer Sorgfalt an der rechtzeitigen Leistung gehindert sind. Dies gilt insbesondere bei Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen, rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen, erheblichen Transportstörungen, Energie- oder Rohstoffengpässen sowie entsprechenden Ereignissen bei unseren Lieferanten, soweit diese Ereignisse außerhalb unseres Verantwortungsbereichs liegen.
(6) Dauert ein solches Hindernis länger an und ist einer Vertragspartei ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar, bleiben die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte unberührt.
(7) Unsere gesetzlichen Rechte wegen Annahmeverzugs sowie bei Ausschluss der Leistungspflicht bleiben unberührt.
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang und Verpackung
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk bzw. ab dem in unserer Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferort.
(2) Ist der Kunde Unternehmer und wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.
(3) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
(4) Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät.
(5) Transport- und sonstige Verpackungen werden nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften behandelt. Soweit keine gesetzliche Rücknahmepflicht besteht, gelten die hierzu getroffenen Vereinbarungen.
(6) Auf Wunsch des Kunden schließen wir auf dessen Kosten eine Transportversicherung ab.
(7) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
§ 6 Untersuchungs‒ und Rügepflicht
(1) Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB.
(2) Der Kunde hat die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen.
(3) Zeigt sich später ein bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, ist dieser unverzüglich nach seiner Entdeckung anzuzeigen.
(4) Unterlässt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die Ware nach Maßgabe des § 377 HGB als genehmigt.
§ 7 Mängelrechte
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Maßgebend für die Beschaffenheit der Ware ist grundsätzlich die vereinbarte Beschaffenheit. Als Beschaffenheitsvereinbarung gelten insbesondere diejenigen Produktbeschreibungen und technischen Spezifikationen, die ausdrücklich Gegenstand des jeweiligen Vertrags geworden sind.
(3) Bei Vorliegen eines Mangels sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Die gesetzlichen Rechte des Kunden, insbesondere bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung, bleiben unberührt.
(4) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zugänglich zu machen bzw. nach Absprache zur Verfügung zu stellen.
(5) Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir im gesetzlichen Umfang.
(6) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu hergestellten beweglichen Sachen beträgt gegenüber Unternehmern grundsätzlich ein Jahr ab Ablieferung, soweit gesetzlich eine Verkürzung zulässig ist. Die Verkürzung gilt insbesondere nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, soweit wir eine Garantie übernommen haben, soweit gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen gelten, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für gesetzliche Rückgriffsansprüche, soweit deren Einschränkung gesetzlich nicht zulässig ist.
(8) Für Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 8 Haftung
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer von uns ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir auf Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen, soweit Ansprüche unmittelbar gegen diese geltend gemacht werden.
(5) Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus dem jeweiligen Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie, soweit nach Art und Wert der Ware angemessen, auf eigene Kosten insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu informieren. Der Kunde hat den Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen.
(4) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt uns bereits jetzt sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungsendbetrags einschließlich Umsatzsteuer ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(5) Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir werden die Forderungen grundsätzlich nicht selbst einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt.
(6) Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, umgebildet oder mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, erfolgt dies für uns als Hersteller im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Soweit das Eigentum Dritter bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
(7) Der Kunde tritt uns auch diejenigen Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, soweit dies zur Sicherung unserer Forderungen erforderlich ist.
(8) Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.
§ 10 Software und Nutzungsrechte
(1) Soweit Software zum Lieferumfang gehört, erhält der Kunde hieran die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte.
(2) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software für den vertraglich vorgesehenen Zweck.
(3) Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte an der Software und der dazugehörigen Dokumentation verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber.
(4) Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 11 Rückgriff innerhalb der Lieferkette
Für Rückgriffsansprüche innerhalb der Lieferkette gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 445a und 445b BGB, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind und keine gesetzlich zulässige abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB bleibt unberührt.
§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
(1) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Stuttgart. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen sowie für die Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der Geschäftssitz der R. + W. Fromm GmbH & Co. Vertrieb KG, Freiberger Straße 3, 74321 Bietigheim-Bissingen.
(3) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere über ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt